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Archiv für die Kategorie „Wissen stationär“

Rund eine halbe Million Menschen erkranken in Deutschland jährlich nach einem Krankenhausaufenthalt an einer MRSA  – Infektion, dem so genannten Krankenhauskeim, welcher insebsondere bei Älteren und frischoperierten Patienten tödlich enden kann.

Nicht zuletzt bilden die schlechten Hygienezustände in deutschen Krankenhäusern den Grund für dieses Keimproblem. Die Zustände in deutschen Krankenhäusern sind so gravierend, dass beispielsweise Patienten, die in den Niederlanden in eine Krankenhaus eingeliefert werden in eine Quarantäne müssen, wenn Sie zuletzt in einem deutschen Krankenhaus behandelt wurden.

Die Bundesregierung hat sich des Problems nun angenommen und setzt neue höhere Hygienestandards fest : Hygiene-Gesetzesentwurf . So werden bisherige Hygiene-Empfehlungen, die kaum in der Praxis umgesetzt wurden nun Pflicht, zudem verschärfen sich die Kontrollen.

Bei der Wahl der richtigen Krankenhauszusatzversicherung sollte man bisher immer auf die Erfüllung des Kriterium “Erstattung der Differenzkosten bei der Wahl eines anderen Krankenhauses als in ärztlicher Einweisung genannt” achten.  Besonders relevant ist dies nun nicht mehr, da sich aufgrund der geänderten Gesetzteslage auch die Fallpauschalen, die den Krankenhäusern für die stationäre Behandlung eines Gesetzlich Versicherten gezahlt werden bundesweit nahezu angeglichen haben.

Bisher musste der behandelnde Arzt den Patienten stets in eines der beidennächsterreichbaren, preiswertesten und medizinisch ausreichenden Krankenhäuser einweisen. Seit 2009 sind die Bauschalen im ganzen Bundesland vereinheitlicht, lediglich Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern können noch bestehen. Hier betragen die Kostendiffernezen pro Krankenhausaufenthalt in der Regel jedoch maximal 300 bis 400 Euro.

Die Regelleistung, die von einem Krankenhaus, welches dem Bundespflegesatzverordnung (BPflV), dem Krankenhaus-Entgeltgesetz (KHEntgG) oder dem Fallpauschalengesetz (FPG) oder der Fallpauschalenverodnung (FPV) unterliegt sind damit einheitlich geregelt, das Problem einer möglichen Kostenübernahme durch den Patienten ist damit also geregelt.

Wichtig ist vielmehr, dass der Versicherte weiß, dass seine Krankenhauszusatzversicherung nicht die Kosten übernimmt, die von einer Privatklinik in Rechnung gestellt wird, die nicht an eine der oben genannten Verordnungen gebunden sind.

Viel wichtiger bei einer stationäre Zusatzversicherung sind daher andere Kriterien, wie die Leistung auch über den GOÄ-Höchstsätzen, Kostenübernahme vor- und nachstationärer Behandlungen, ambulante Operationen usw.

Die Tatsache, dass ein Krankenhaus privat beispielsweise als eine GmbH betrieben wird, bedeutet nich nicht, dass es sich um eine Privatklinik im engeren Sinne handelt. Eine Krankenhauszusatzversicherung erstattet beispielsweise die Mehrkosten einer privatärztlichen Behandlung, sowie einer gesonderten Unterbringung auf einer Privatstation. Allerdings ist hierbei zu unterscheiden, dass es sich bei der Privatstaion nicht um eine Ausgründung handelt.

Ein Krankenhaus darf privat Versicherten nicht ohne weiteres einen Betrag in Rechnung stellen, der ihr beliebt. Auch bei Privatpatienten gelten Obergrenzen, die einzuhalten sind. Zumindest dann, wenn das betreffende Krankenhaus auch Gesetzlich Versicherten zusteht, demnach also nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) abrechnet.

Nur wenn es sich bei dem Krankenhaus um eine wirkliche Privatklinik handelt, die genrell nur Privatpatienten aufnimmt und als eigenständiges Unternehme geführt wird, dürfen höhere Rechnungen gestellt werden. Problematisch wird es, wenn Krankenhäuser beginnen eine Station im Krankenhaus abzutrennen (Ausgründung) und daraus ein eigenes Unternehmen machen, welches Sie dann als Privatklinik bezeichnen. Dies wird getan, um wensentlich höhere Beträge ausserhalb des KHEntG in Rechnung stellen zu können. Leider wird der Patient bei der Aufnahme im Krankenhaus nicht immer komplett darüber aufgeklärt, sondern allenfalls gefragt, ob er privat versichert ist. So kann es vorkommen, dass zwei verschiedene Patienten privat versichert sind und im gleichen Krankenhaus wegen der gleichen Erkrankung behandelt werden, aber der eine Privatversicherte dreimal soviel für die gleiche Behandlung zahlt, nur weil er auf einem anderen Gang im selben Krankenhaus einquartiert war.

Dies ist natürlich alles andere als fair und seriös, das Nachsehen hat sehr oft der Patient selber, der am Ende dann eine überhöhte Rechnung präsentiert bekommt, da seine Krankenhauszusatzversicherung nur im Rahmen der gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen nach dem Krankenhausentgeltgesetz leistet.

Versorgungskrankenhäuser, auch die, welche von privater Seite betrieben werden, erkennt man z.B. daran, dass diese Einrichtungen  auch Mitglieder von gesetzlichen Krankenkassen standardisiert aufnehmen. Die Clinic-Karte schützt in jedem Fall, da hierauf genau erkennbar ist, was der Patient versichert hat und welche Behandlung er daraufhin wünscht. Wenn das Krankenhauspersonal ihn dann trotzdem in ihre aus Verdienstzwecken eingerichtete “Ausgründung” einweist, bleibt das Krankenhaus auf ihrem erhöhten Rechnungsbetrag sitzen.

Sinnvoll sind daher Krankenhauszusatzversicherungen, die eine Clinic-Card anbiete, das tut beispielsweise die stationäre Zusatzversicherung der Arag, die sowieso bereits aufgrund der versicherten Leistungen sehr empfehlenswert ist.

Es gibt eine Menge Angebote zur Krankenhauszusatzversicherung auf dem deutschen Markt für Zusatzversicherungen. Viele dieser stationären Zusatztarife beinhalten jedoch wichtige Leistungsmerkmale nicht.

Ein sehr wichtiges Leistungskriterium, an welchem eine gute Krankenhauszusatzversicherung zu erkennen ist, ist die Nichtbeschränkung auf die Höchstsätze der GOÄ.

Das bedeutet, dass eine Krankenhauszusatzversicherung auch Honorare über dem 3,5 fachen Satz der GOÄ erstatten sollte. Der Regelhöchstsatz liegt bei 2,3, dieser kann ohne Begründung vom Arzt für eine Behandlung bzw. einzelne Behandlungspositionen in Rechnung gestellt werden.

Möchte ein Arzt über dem Regelhöchstsatz berechnen, so muss er hierfür eine schriftliche Begründung liefern. Ist eine Untersuchung aufgrund des Zustands des Patienten (beispielsweise starkes Übergewicht oder ähnliches) aufwendiger als im Durchschnitt, so darf der Arzt auch über dem 2,3 fachen Satz der GÖÄ berechnen, bis zum 3,5 fachen Satz der GOÄ dem Höchstsatz.

Was viele nicht bedenken ist, dass auch eine Abrechnung über diesem Höchstsatz möglich ist. Dies muss zwar vor Behandungsbeginn mitgeteilt und gegengezeichnet werden, jedoch darf ein Arzt auch über dem 3,5 fachen Satz der GOÄ abrechnen. Sehr oft ist dies der Fall bei Spezialisten. Aufgrund ihrer Hochwertigkeit oder der Komplexität einer Operation, auf dem sie Spezialist sind, kann eine Berechnung des Arzthonorars auch beim 5 oder 6-fachen Satz der GOÄ liegen.

Wer nun eine Krankenhauszusatzversicherung besitzt und glaubt mit ihr Zugriff auf die besten Ärzte zu haben, der sollte genau nachsehen, ob seine Krankenhauszusatzversicherung nicht etwa nur bis zum 3,5 fachen Satz der GOÄ oder sogar nur bis zum Regelhöchstsatz leistet. Die Kosten, die andernfalls nicht mitversichert wären könnten auch beim doppelten Betrag des versicherten Bereichs liegen.

Da eine Krankenhauszusatzversicherung vor allem für die Fälle leisten soll, die jeden treffen können, aber nur wenige treffen und damit auch bei schweren Erkrankungen oder Unfällen ausreichenden Schutz bieten sollen, muss eine Krankenhauszusatzversicherung auch Behandlungen bezahlen, die höher liegen als beim 3,5 fache  Satz der GOÄ.

Eine Krankenhauszusatzversicherung die ausreichend leistet, ist beispielsweise die CSS Krankenhauszusatzversicherung

Eine so genannte “Gemischte Anstalt” ist ein Krankenhaus, in welchem neben der normalen Heilbehandlung auch ein Aufenthalt zwecks eines Kuraufenthalts, z.B. zu REHA-Zwecken möglich ist.

Bereits jedes fünfte bis sechste Krankenhaus in Deutschland ist eine “Gemischte Anstalt”, was für den Laien von aussen nicht unbedingt  erkennbar ist.

Krankenhauszusatzversicherung und Regelung bei Gemischten Anstalten

Die allgemeine Situation sieht so aus, dass der Versicherte einer Krankenhauszusatzversicherung bei einem Krankenhausaufenthalt zur  Heilbehandlung in einer “Gemischten Anstalt” dem Versicherer vor Behandlungsbeginn mitteilen müsste. Erst wenn der Versicherer den Aufenthalt schriftlich bestätigt, ist eine Kostenübernahme durch die Krankenhauszusatzversicherung möglich und sicher. Wird ohne schriftliche Zusage des Versicherers ein solcher Krankenhausaufenthalt durchgeführt, so muss die Krankenhauszusatzversicherung die Kosten nicht übernehmen.

Bessere Regelungen für Gemischte Anstalten

Eine gute Krankenhauszusatzversicherung,wie beispielsweise die CSS Krankenhauszusatzversicherung, sieht bessere Bedingungen als die Standardbedingungen bezüglich eines Aufenthaltes in einer Gemischten Anstalt vor.

Auch wenn dieser Umstand zunächstals nicht sonderlich wichtig bei einer Krankenhauszusatzversicherung auffällt, sokann ein Missachten dieser “Regel” gravierende Folgen für denVersicherten haben, sofern er sich nicht daran hält.

Eine Krankenhauszusatzversicherung, die kundenfreundliche Regelungen  bezüglich der Gemischten Anstalten vorsieht ist da sehr viel komfortabler.

So werden bei der CSS Krankenhauszusatzversicherung bei nachträglichem Nachweis die Kosten bei einer Heilbehandlung in einer Gemischten Anstalt übernommen, sofern es sich wirklich um eine Heilbehandlung und nicht um einen Kuraufenthalt handelte.

Insbesondere in Kurorten kommen Gemischte Anstalten sehr häufig vor und in Notfällen fällt es natürlich sonst schwer eine vorherige schriftliche Zusage seitens des Versicherers zu erhallten.Eine kundenfreundliche Regelung ist bei einer Krankenhauszusatzversicherung also nicht unwichtig.